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Bußgelder Lenkzeitüberschreitung

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 74 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akte. (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. 

Bußgeldkatalog U (Unternehmer)
VO (EWG) Nr.3820/85 und Nr.3821/85
 



1. 

Anforderungen an das Fahrpersonal 

  

  

z. B. Beschäftigen eines Fahrers,
Beifahrers oder Schaffners
vor Erreichen des Mindestalters

 

Artikel 5 Abs.1, 2 oder 3 VO(EWG)
Nr.3820/85,
§ 7a Abs. 1 Nr.3 Buchstabe a FPersG

Je angefangene Arbeitsschicht

  

  

·                     Fahrer 

120 Euro 

  

·                     Beifahrer oder Schaffner 

30  Euro 

2 

Zulassen von Verstößen gegen die Vorschriften über die Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen 

  

2.1 

Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit

Artikel 6 Abs.1 Unterabsatz 1 auch i. V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

 

 

 

  

·                     von 9 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde

60  Euro 

  

·                     von 10 Stunden je angefangene ½ Stunde 

60  Euro 

2.2 

Nichteinhalten der zulässigen Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen

 

Artikel 6 Abs.2 auch i.V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde

 

 

 

 

60  Euro

2.3 

Nichteinhalten der Lenkzeit-unterbrechungen

Artikel 7 Abs.1, 2 oder 4 Satz 1 auch i.V.m. Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

Die Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen

 

Bei Überschreiten bis zu ½ Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde 

Die vorgeschriebene Mindestdauer der Unterbrechung wurde nicht eingehalten

Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere ½ Stunde 

 

 

 

 

 

 

60  Euro

 

 

 60 Euro

2.4 

Nichteinhalten der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit

 

Artikel 8 Abs.1 oder 2 i.V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG

Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde

 

 

 

 

60  Euro

2.5 

Nichteinhalten der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeit 

  

  

Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt 

 

 

  

Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2, 3 oder 4 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
§ 7a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG 

Bei überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde 

 

 

 

60  Euro

  

Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten

Artikel 8 Abs. 3 und 6 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
§ 7a Abs. 1 Nr.3 Buchstabe b FPersG 

Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde und je angefangene weitere Stunde 

 

 

 

 

 

60  Euro

3. 

Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise 

  

3.1 

Nichteinbau des Kontrollgerätes

Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a FPersG

 

 

  

Je Fall 

500  Euro 

3.2 

Verwenden von Kontrollgeräten oder Schaublättern, die den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen

 

Artikel 5 oder 6 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b FPersG

Kontrollgerät

Schaublatt

Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird







200  Euro

150  Euro

3.3 

Nichteinhalten der Vorschriften über das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes

 

Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c FPersG

Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle hierdurch erschwert wird

 

 

 

 

150  Euro

3.4 

Nichtverwenden oder nicht ordnungsgemäßes Verwenden des Kontrollgerätes

 

Artikel 3 Abs.1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a FPersG

Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird

 

 

 

150  Euro

3.5 

Beteiligen am Nichteinhalten der Vorschriften über die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen durch das Kontrollgerät, Beteiligen am Unterlassen von ersatzweisen Eintragungen auf dem Schaublatt

Unterlassen von handschriftlichen Eintragungen für Zeiten, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält

Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr.3 Buchstabe b
FPersG,
§ 14 OWiG 

Unterlassen von Eintragungen bei Betriebsstörungen des Kontrollgerätes

 

Artikel 16 Abs. 2 VO (EWG)
Nr. 3821/85, 

 

§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG 

Erstellen von nichtzutreffenden Aufzeichnungen bei Zwei-Fahrer- Besatzung

 

Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG 

Nichtbetätigen oder unrichtiges Betätigen des Zeitgruppenschalters

Artikel 15 Abs. 3 VO Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG 




















  

Je Arbeitstag, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird 

150  Euro 

3.6 

Beteiligen am Nichtbeschriften oder am unvollständigen Beschriften der Schaublätter

 

Artikel 15 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG

Je Arbeitstag, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird







  

100  Euro 

3.7 

Verstöße gegen die Vorschriften über das Aushändigen und Aufbewahren der Schaublätter

Nichtaushändigen einer ausreichenden Anzahl von Schaublättern

 

Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG)
Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr.2 Buchstabe b FPersG 

Nichtaufbewahren der Schaublätter

 

Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c FPersG 

Je volle Woche 

 

 

 

 

 

 

 

 

250  Euro

3.8 

Unterlassen der Reparatur des Kontrollgerätes

am Betriebssitz

 

Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d FPersG 

während der Fahrt

Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr.3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d FPersG 

 

 

 

 

 

 

200  Euro

3.9 

Beteiligen am Nichtvorweisen der vorgeschriebenen Arbeitszeitnachweise

 

Artikel 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG,
§14 OWiG

Je Arbeitstag

 

 

 

150  Euro

4 

Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne 

  

4.1 

Nichtausarbeiten eines Linienfahrplans

 

Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG

Für jeden Fall

 

 

250  Euro

  

  

  

4.2 

Nichtausarbeiten eines Arbeitszeitplans oder Ausarbeiten ohne den vorgeschriebenen Inhalt

 

Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG

Für jeden Fall

 

 

 

 

250  Euro

4.3 

Nichtaufbewahren des Arbeitszeitplanes

 

Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d FPersG

Je volle Woche

 

 

 

250  Euro

5 

Akkordlohnverbot 

  

  

Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Gütermenge oder zurückgelegter Wegstrecke

 

§ 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2 FPersG

(Der Bußgeldbetrag muß in einem an ; gemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu erzielten Vorteilen stehen)

 

 

1500  Euro

6 

Auskünfte und Unterlagen 

  

  

Verstoß gegen die Auskunftspflicht und gegen die Pflicht, Unterlagen auszuhändigen oder einzusenden

Nichtvorlage und Nichtaushändigen der Schaublätter

§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 3 FPersG,
Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c FPersG 

 

 

 

 

 

 

 250 Euro

  

  

  

 

Bußgeldkatalog U (Unternehmer AETR)

1 

Anforderungen an das Fahrpersonal 

  

1.1 

Beschäftigen eines Fahrers vor Erreichen des Mindestalters

 

Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 AETR,
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a FPersG

Je angefangene Arbeitsschicht Fahrer

 

 

 

150  Euro

1.2 

Nichtbeachten der Vorschriften über die Begleitung durch einen anderen Fahrer oder die Ablösung nach einer Fahrstrecke von 450 km

 

Artikel 10 auch i. V. m. Artikel 13
Abs. 1 AETR,
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG

Bei Überschreitung der Fahrstrecke von 450 km bis zu 50 km und je angefangene weitere 50 km

 

 

 

 

 

60  Euro

2 


Zulassen von Verstößen gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
 

  

2.1 

Überschreiten der zulässigen täglichen Lenkzeit (8 Stunden unter Umständen 9 Stunden)

 

Artikel 7 Abs. 1 und 2 auch i.V. m. Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 AETR
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG

Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde





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>> Bußgeldkatalog, Abstand, Überladung, Geschwindigkeit, Ladungssicherung, Sonntagsfahrverbot, Lenk– und Ruhezeiten

Geschwindigkeiten - Lkw und Omnibusse

Verstoß Punkte Bußgeld EURO Fahr-
verbot
Haben Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit dem LKW oder Omnibus (über 3,5 t) überschritten      
... bis 15 km/h - innerhalb für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 1 P 80 nein
... 16 - 20 km/h - innerhalb 1 P 80 nein
... 21 - 25 km/h - innerhalb 1 P 95 nein
... 26 - 30 km/h - innerhalb 2 P 140 1 Monat
... 31 - 40 km/h - innerhalb 2 P 200 1 Monat
... 41 - 50 km/h - innerhalb 2 P 280 2 Monate
... 51 - 60 km/h - innerhalb 2 P 480 3 Monate
... über 60 km/h - innerhalb 2 P 680 3 Monate
... bis 15 km/h - außerhalb für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 1 P 70 nein
... 16 - 20 km/h - außerhalb 1 P 70 nein
... 21 - 25 km/h - außerhalb 1 P 80 nein
... 26 - 30 km/h - außerhalb 1 P 95 nein
... 31 - 40 km/h - außerhalb 2 P 160 1 Monat
... 41 - 50 km/h - außerhalb 2 P 240 1 Monate
... 51 - 60 km/h - außerhalb 2 P 440 2 Monate
... über 60 km/h - außerhalb 2 P 600 3 Monate

Geschwindigkeiten - Lkw mit gefährlichen Gütern

Verstoß Punkte Bußgeld EURO Fahr-
verbot
Haben Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit Omnibussen mit Fahrgästen      
... bis 15 km/h - innerhalb für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 1 P 160 nein
... 16 - 20 km/h - innerhalb 1 P 160 nein
... 21 - 25 km/h - innerhalb 2 P 200 1 Monat
... 26 - 30 km/h - innerhalb 2 P 280 1 Monate
... 31 - 40 km/h - innerhalb 2 P 360 2 Monate
... 41 - 50 km/h - innerhalb 2 P 480 3 Monate
... 51 - 60 km/h - innerhalb 2 P 600 3 Monate
... über 60 km/h - innerhalb 2 P 760 3 Monate
... bis 15 km/h - außerhalb für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 1 P 120 nein
... 16 - 20 km/h - außerhalb 1 P 120 nein
... 21 - 25 km/h - außerhalb 1 P 160 nein
... 26 - 30 km/h - außerhalb 2 P 240 1 Monat
... 31 - 40 km/h - außerhalb 2 P 320 1 Monate
... 41 - 50 km/h - außerhalb 2 P 400 2 Monate
... 51 - 60 km/h - außerhalb 2 P 560 3 Monate
... über 60 km/h - außerhalb 2 P 680 3 Monate

Bußgeldkatalog - Ladungssicherung LKW

Verstoß Punkte Bußgeld EURO Fahr-
verbot
Sie haben die Ladung oder Ladeeinrichtung bei ihrem LKW oder Omnibus nicht verkehrssicher verstaut oder gegen das Herabfallen nicht besonders gesichert
270 nein

Bußgeldkatalog - Sonntagsfahrverbot für LKW

Verstoß Punkte Bußgeld EURO Fahr-
verbot
Sie sind verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren   120 nein
Sie haben als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen   570 nein

Verkehrs- und Rechtssicherheit im Winter - LKW und Omnibusse

Verstoß Punkte Bußgeld EURO Fahr-
verbot
Schwere Nutzfahrzeuge LKW und Busse der Fahrzeugklasse N2, N3, M2 und M3 benötigen die Winterreifen auf den Antriebsachsen. Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind hiervon ausgenommen.      
Sie fahren verbotswidrig bei Glatteis, Schneematsch, Schnee-, Eis- oder Reifglätte ohne Winterreifen 1 P 60 nein
... und behindern dadurch andere Verkehrsteilnehmer 1 P 80 nein
... und gefährden dadurch andere Verkehrsteilnehmer 1 P 100 nein
... es kommt zum Unfall 1 P 120 nein

LKW Maut - Nicht- bzw. Falschzahlen

Verstoß Punkte Bußgeld EURO Fahr-
verbot
Sie haben die LKW Maut nicht bezahlt      
...als Fahrer keine 200 nein
...als Halter, Beförderer oder Eigentümer keine 400 nein
Sie haben die LKW Maut nicht korrekt bezahlt wegen falscher Achszahl      
...als Fahrer (bei geringer Mautdifferenz) keine 35 nein
...als Fahrer (bei mittlerer bis großer Differenz) keine 100 nein
...als Halter, Beförderer oder Eigentümer keine 200 nein
falscher Emissionsklasse bei      
...automatischer Einbuchung (OBU) als Unternehmer keine 200 nein
...manueller Einbuchung als Fahrer keine 35 bis 100 nein
...manueller Einbuchung als Unternehmer keine 200 nein

Missachtung der Fahrtenbuchauflage

Verstoß Punkte Bußgeld EURO Fahr-
verbot
Sie haben gegen die Fahrtenbuchauflage verstoßen   100 nein
Alle Angaben ohne Gewähr



Wie funktioniert das Punktesystem?

Um die Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen zu gewährleisten, gibt es ein mehrstufiges Sanktionssystem. Dieses soll Autofahrer auf Fehlverhalten im Straßenverkehr hinweisen; bleibt dies fruchtlos, so wird der Führerschein entzogen. Die Höhe der Strafen für einzelne Verstöße gegen das Verkehrsrecht entnimmt das Punktesystem dem aktuellen Bußgeldkatalog. Bis zu 8 Punkte darf jeder Autofahrer sammeln, und bleibt dabei bis auf kurze Fahrverbote und Bußgelder straffrei. Doch sobald das Konto des Autofahrers über 8 Punkte aufweist, ist der Führerschein weg und kann erst nach einer Sperrfrist und einer MPU wieder gemacht werden. Wie viele Punkte es für einen Verkehrsverstoß gibt, das ist abhängig von der Schwere der Tat. Man unterscheidet zwischen…

  • Ordnungswidrigkeiten
  • groben Ordnungswidrigkeiten
  • einfachen Straftaten und
  • Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen

Maßgeblich für diese Kategorisierung ist die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Verstöße, die die Verkehrssicherheit nicht unmittelbar gefährden, werden lediglich als Ordnungswidrigkeit eingeordnet. Dann gibt es zwar ein Bußgeld, jedoch keinen Punkt. Das Punktesystem unterscheidet folgende Strafen:

Verkehrsverstoß
Anzahl der Punkte
Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot 2 Punkte
Straftat 2 Punkte
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte

Was wird eingetragen?

StraftatenBußgeldkatalog

Straftaten werden dann in Flensburg registriert, wenn sie wegen ihrer besonderen Schwere in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt ist. So führen rechtskräftige Verurteilungen wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, das Fahren ohne Führerschein oder Trunkenheit im Verkehr immer zu einer Eintragung, wohingegen die Beleidigungen im Straßenverkehr nicht  zu einer Speicherung in Flensburg führen.

Weitere Verkehrsverstöße werden nur  dann im Fahrereignungsregister vermerkt, wenn auch ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Hierzu zählen Kennzeichenmissbrauch, unterlassene Hilfeleistung, Vollrausch, Nötigung, fahrlässige Körperversetzung und fahrlässige Tötung.

Ordnungswidrigkeiten

Nicht jeder Verstoß führt zu einer Eintragung in Flensburg. So bleiben Verwarnungen für Ordnungswidrigkeiten bis zu einem Betrag von 55 € im Punktesystem unberücksichtigt. Diese Verstöße werden zwar geahndet und mit einem Bußgeld belegt, aber nicht im Fahrereignungsregister aufgeführt. Gleiches gilt für das Überschreiter der Lenk- und Ruhezeiten und für Verstöße, die im Ausland begangen und dort geahndet wurden.

Generell werden nur die Verstöße ins Fahrereignungsregister eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. So führen zum Beispiel Verstöße gegen die Umweltzone oder die Nichteinhaltung von Sonntagsfahrverboten unabhängig von der Höhe des Bußgeldes nicht zu einer Eintragung in Flensburg. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen einige Ordnungswidrigkeiten laut aktuellem Bußgeldkatalog, die nur mit einem Bußgeld belegt werden, aber sonst keine Konsequenzen haben.

Verkehrsverstoß
Bußgeld
Sonn- und Feiertagsfahrt (LKW)
120 €
Umweltzone 80 €
Fehlendes Kennzeichen 60 €
Abgedecktes Kennzeichen 65 €
Fahrtenbuchauflage 100 €

In Ihr Fahreignungsregister werden Verstöße eingetragen, die ein Bußgeld von über 60 € verlangen. In der Tabelle sehen Sie einige Ordnungswidrigkeiten, die zwar keine Punkte nach sich ziehen, die aber dennoch auf Ihrem Punktekonto vermerkt werden.

Verkehrsverstoß
Bußgeld
Winterreifenpflicht missachtet 60 €
Parken an Engstellen und Rettungsfahrzeug behindert 60 €
Behinderung von Rettungsfahrzeug durch verbotswidriges Parken an Feuerwehrzufahrt 65 €
Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht und dadurch andere gefährdet 60 €
Kein Abblendlicht bei Regen, Nebel oder Schnee am Tag außerorts 60 €
Rechtswidriges Verhalten an Schulbussen 60 €
Missachtung der Kindersicherungspflicht 60 €
Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten 60 €
Vorfahrt oder Stoppschild nicht beachten mit Gefährdung 70 €
Fahren ohne Zulassung 70 €
Hauptpflichtuntersuchung um 4 bis 8 Monate versäumt 60 €

Werden mit einer Tat mehrere Verkehrsverstöße gleichzeitig begangen (Tateinheit), wird laut Punktesystem nur das schwerste Delikt mit seinen Punkten eingetragen. So erhält ein Betrunkener, der zu schnell fährt, nur die Punkte für seine Alkoholfahrt. Werden hingegen verschiedene Verkehrsverstöße durch verschiedene Taten begangen (Tatmehrheit), wie etwa mehrere Tempoverstöße mit einem gewissen zeitlichen Abstand, werden diese Delikte gesondert erfasst und jeweils mit ihren Punkten in Flensburg gespeichert.

Verkehrsverstoß
Punkte
Gefährliches Überholmanöver 1 Punkt
Rote Ampel überfahren 1 Punkt
26 – 30 km/h zu schnell 1 Punkt
Innerorts 31 – 40 km/h zu schnell 2 Punkte
51 – 60 km/h zu schnell 2 Punkte
Unterlassene Hilfeleistung 3 Punkte
Fahren ohne Führerschein 3 Punkte
Verkehrsgefährdung nach Alkoholkonsum 3 Punkte

Welche Maßnahmen drohen?

Die Maßnahmen des  Punktesystems sind ebenso abgestuft wie das Bewertungssystem selbst. Es genügen bereits wenige Punkte zum Auslösen einer solchen Maßnahme.

Maßnahme
Punktestand
Vormerkung 1 - 3 Punkte
Ermahnung 4 - 5 Punkte
Verwarnung 6 - 7 Punkte
Entziehung der Fahrerlaubnis 8 Punkte

Bei 1 bis 3 Punkten wird lediglich eine Bewertung der Fahrereignung im System vorgemerkt. Dies geschieht automatisch und ohne, dass der Fahrer hiervon benachrichtigt wird. Bei einem Punktestand von 4 bis 5 Punkten wird der Betroffene von der Behörde erstmals gebührenpflichtig ermahnt und zur Änderung seines Fahrverhaltens aufgefordert. Hierbei wird er zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, an einem Fahreignungsseminar freiwillig teilzunehmen um Punkte abzubauen. Zudem wird der Betroffene eingehend über das Fahrereignungssystem informiert.

Bei 6 bis 7 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Verwarnung. Mit dem Erreichen von 8 Punkten wird der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen. Es folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Frühestens nach 6 Monaten darf eine neue Fahrberechtigung erteilt werden, sofern der Betroffene nachweisen kann, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges wieder geeignet ist. Dies geschieht regelmäßig durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

Fahrerin mit FührerscheinAllerdings sollten Sie im Hinterkopf behalten, dass es im Mai 2014 eine Reform des Bußgeldkatalogs gab. Daraus resultiert, dass einem Autofahrer nach dem neuen Punktesystem eine Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden darf, wenn die Maßnahmen beider Vorstufen (Ermahnung und Verwarnung) ergriffen wurden! Das bedeutet, dass jemand, der ohne Ermahnung bereits 6 bis 8 Punkte in Flensburg hat, auf 5 Punkte zurückgesetzt wird. Jemand, der zwar ermahnt, aber vor Erreichen von 8 Punkten noch nicht verwarnt wurde, wird auf 7 Punkte zurückgestuft. Somit soll das neue Punktesystem sicherstellen, dass jeder Betroffene vor der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal von der Behörde angeschrieben und mit den Folgen des Punktesystems konfrontiert wurde.

Zudem kommt es für das Ergreifen der Maßnahme nicht auf das Datum der Rechtskraft, sondern auf das Begehungsdatum an. So entstehen die Punkte bereits mit der Begehung der Tag, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig geahndet wird. Mit diesem Tattagsprinzip soll eine taktische Verzögerung durch die Einlegung eines Rechtsmittels vermieden werden.

Wann werden die Punkte gelöscht?

Somit werden Ordnungswidrigkeiten werden nach 2,5 Jahren, grobe Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach 5 Jahren und Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren gelöscht. Dies geschieht völlig unabhängig von einer gegebenenfalls neuen Eintragung in Flensburg. Es gibt hier keine Tilgungshemmung, das bedeutet, selbst wenn zwischendurch neue Verstöße auf Ihrem Konto landeten, die Punkte verfallen dennoch. Dies gilt nur bedingt für Fahranfänger, da in der Probezeit keine Punkte verfallen.

Wenn Sie Verstöße auf Ihrem Punktekonto angesammelt haben und dies vor dem 01.05.2014  geschah, so gilt weiterhin eine Tilgungshemmung. Eine neue Eintragung ab dem 01.05.2014 wirkt allerdings nicht tilgungshemmend, selbst dann nicht, wenn die zugrunde liegende Tat vor dem 01.05.2014 begangen wurde.

Verkehrsverstoß
Tilgungszeitpunkt für Verstöße vor dem 01.05.2014
Tilgungszeitpunkt ab 01.05.2014
Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre 2,5 Jahre
grobe Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre 5 Jahre
Straftaten 5 Jahre 5 Jahre
Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 10 Jahre 10 Jahre

Wie können Punkte abgebaut werden?

Bei einem Punktestand von bis zu 5 Punkten, also bis zu dem Zeitpunkt, bei dem eine ErmahnungBei einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgt, kann der Betroffene durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen. Hierbei kommt es nach dem geltenden Tattagsprinzp darauf an, dass noch keine weitere Tat begangen wurde, die später zum Anstieg des Punktekontos auf über 5 Punkte führt.

Bei dem Fahreignungsseminar handelt es sich um eine Kombination aus zwei verkehrspädagogischen Modulen von einer Dauer von jeweils 90 Minuten und zwei verkehrspsychologischen Einheiten mit einer Dauer von je 75 Minuten. Bei diesem Seminar, welches in Kleingruppen beim Fahrlehrer und in Einzelsitzungen beim Psychologen stattfindet, sollen die Hintergründe der Verkehrsverstöße aufgeklärt und eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Das Fahreignungsseminar kostet ca. 400 € und kann nur einmal alle 5 Jahre zum Punkteabbau genutzt werden.

Was passiert mit den alten Punkten?

Falls Sie vor der Punktereform am 01.05.2014 bereits Punkte auf Ihrem Punktekonto angesammelt haben, werden diese auf das neue Konto übertragen und dem aktuellen Bußgeldkatalog angepasst. Punkte, die bereits nach dem alten System in Flensburg gespeichert sind, werden nach einem bestimmten Umrechnungsschlüssel in das neue Fahrereignungsregister übernommen. Allerdings werden zum 01.05.2014 alle Delikte automatisch gelöscht, die nach dem neuen Recht nicht mehr eintragungsfähig sind. Alle Verkehrsverstöße, die nicht die Verkehrssicherheit betreffen, werden gestrichen. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen die Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen und Kennzeichnungsvorschriften. Die nicht gelöschten Delikte bleiben mit ihren entsprechenden Punkten bestehen und werden mit Hilfe eines bestimmten Schemas auf den Punktestand nach neuem Recht umgestellt.

Altes Punktesystem
Aktuelles Punktesystem ab 01.05.2014
1 – 3 Punkte 1 Punkt
4 – 5 Punkte 2 Punkte
6 – 7 Punkte 3 Punkte
8 – 10 Punkte 4 Punkte
11 – 13 Punkte 5 Punkte
14 – 15 Punkte 6 Punkte
16 – 17 Punkte 7 Punkte
18 Punkte 8 Punkte

Bei der Umstellung ist allerdings zu beachten, dass wenn bei einer alten Eintragung Tilgungsreife eintritt, wieder eine Umrechnung anhand des alten Punktestandes erfolgt. So wird der alte Punktestand wieder ermittelt, die entsprechenden Punkte gelöscht und anschließend wird anhand des Schemas der neue Punktestand errechnet. Hat zum Beispiel ein Betroffener 8 Punkte nach dem alten System, werden diese anhand des Schemas ab dem 01.05.2014 auf 4 Punkte umgerechnet. Soll nach dem 01.05.2014 eine alte Eintragung mit 3 Punkten gelöscht werden, werden die 4 Punkte wieder ins alte System übertragen. Der Betroffene hat nun wieder 8 Punkte, von denen 3 gelöscht werden. Die verbleibenden 5 Punkte werden wiederrum anhand des Schemas umgerechnet. Somit hat der Betroffene nach der Löschung noch 2 Punkte nach dem neuen Punktesystem.

 

Bußgelder im deutschen Verkehrsrecht

Kreuzung von obenDer Bußgeldkatalog definiert die Sanktionen für Kraftzeugfahrer. Dabei beruft er sich auf das Verkehrsrecht und vor allem auf die StVO, die Straßenverkehrsordnung. Aus den Regeln für sicheres Verhalten im Straßenverkehr leitet der Bußgeldkatalog die Strafen für Missachtung dieser Regeln ab. Dies geschieht in zahlreichen Unterkapiteln, in denen der Bußgeldkatalog Themen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer, Parken, Überholen oder die Fristen für die Hauptuntersuchung vorgibt.

Durch die “Verordnung zur Neufassung der StVO” vom 06.03.2013 (bekannt gegeben am 12. März 2013 im BGBl Teil I Nr. 12, S. 367 ff) wurde die StVO weitgehend geändert und neu strukturiert. Dadurch haben sich auch Auswirkungen auf den Bußgeldkatalog ergeben.

Zum Thema “Parken” beispielsweise trifft der Bußgeldkatalog folgende Strafen:  10 Euro sind fällig, wenn die Parkzeit um mehr als 30 Minuten überschritten wurde. 15 Euro sind es bei 1 Stunde, bei bis zu 2 Stunden schon 20 Euro und bei bis zu 3 Stunden sogar 25 Euro. Wird um mehr als 3 Stunden überzogen, drohen 30 Euro Strafe. 35 Euro als Höchstsatz muss nun gezahlt werden, wenn etwa eine Feuerwehrzufahrt oder ein Behindertenparkplatz mit dem Auto zugeparkt wird. Benutzen Sie unseren Bußgeldrechner, um sich derartige Strafen übersichtlich anzeigen zu lassen.

Der Bußgeldkatalog informiert Sie über die Verkehrs-Verstöße und ihre juristischen Folgen, wie Bußgeld, Geldstrafe, Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und Fahrverbot (Alle Angaben im Bußgeldkatalog erfolgen ohne Gewähr!).

Bußgeld als Konsequenz von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Als Ordnungswidrigkeit wird ein einfacher Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht bezeichnet. Je nach der Schwere des Verstoßes wird die Regelwidrigkeit unterschiedlich geahndet: Bei „geringfügigen“ Verstößen fällt ein Verwarnungsgeld an, bei einem „gravierenden“ Verstoß ein Bußgeld mit Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg und eventuell ein Fahrverbot von mindestens einem Monat.Green paragraph

Wichtig: Auch wer nicht selber mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, kann Bußgelder oder Punkte bekommen. Zum Beispiel dann, wenn er sein Fahrzeug verleiht, obwohl es nicht verkehrstüchtig ist. Der KFZ-Halter kann hier also genauso gegen das Verkehrsrecht verstoßen, wie der Fahrer, der z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem geliehen Auto begeht!

Mit einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 22 km/h bekommt man als PKW Fahrer schon die ersten Punkte in Flensburg. Wenn man hierbei auch noch dem Verkehr und den anderen Verkehrsteilnehmern Gefahren aussetzt, Sachbeschädigung begeht oder Personen gefährdet, erhöht sich das Bußgeld und die Strafe deutlich.

Hat man eine Rote Ampel oder ein Vorfahrtschild überfahren, bei dem Abstand nicht auf den halben Tachowert geachtet, im Überholverbot überholt oder das Rechtsfahrgebot missachtet, kann es auch sehr schnell teuer werden und das Verkehrsrecht sieht hier auf Punkte in Flensburg zu.

Das Verwarnungsgeld aus dem Bußgeldkatalog bei geringfügigen Verstößen

Mit einer Verwarnung – meist verbunden mit einem Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro – werden kleine Unachtsamkeiten und geringfügigere Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet wie beispielsweise:

  • das Fahren ohne Erste-Hilfe-Material,
  • das Unterlassen des Blinkens beim Abbiegen innerhalb geschlossener Ortschaften oder
  • das Überschreiten der Anmeldefrist für die Hauptuntersuchung

Keine weiteren Folgen zu befürchten hat, wer pünktlich bezahlt. Der kann die Mitteilung über das Verwarnungsgeld getrost abheften. Aber: Bei nicht fristgerechter Bezahlung steht ein Bußgeldverfahren ins Haus. Die Kosten dafür können sich dabei stark erhöhen.

Das Bußgeld bei gravierenden Überschreitungen

Wem ein „gravierender“ Verstoß gegen Verkehrsregeln angelastet wird, der bekommt einen Bußgeldbescheid. Wer diesen Bescheid akzeptiert, muss mit einem Bußgeld von mindestens 40 Euro und mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen. Auch mehrere Monate Fahrverbot sind laut Bußgeldrechner  2014 möglich. Dieses ist im Bußgeldkatalog bzw. Bußgeldbescheid detailliert aufgeführt. Beispiele hierfür sind:

  • Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit mehr als 21 km/h (mit/ohne Sachbeschädigung)
  • Überfahren und Missachten von Verkehrszeichen (mit/ohne Sachbeschädigung)
  • Gefährdung des Verkehr mit einem KFZ oder PKW auf Autobahnen

Konsequenzen bei Straftaten im Straßenverkehr

Autobahn mit langer BelichtungWird gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und anderer Gesetze verstoßen, spricht man nicht mehr von Ordnungswidrigkeiten. Diese Verstöße werden als Straftaten bezeichnet und geahndet. Das können beispielsweise sein:

  • Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots,
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Beteiligter oder
  • fahrlässige Verletzung oder Tötung eines anderen im Straßenverkehr.

Die Ahndung von Straftaten im Straßenverkehr

Je nach Schwere des Verstoßes und individueller Schuld können die Gerichte laut Bußgeldkatalog folgende Strafen verhängen:

  • ein bis drei Monate Fahrverbot,
  • den Entzug der Fahrerlaubnis, wobei nach Ablauf der Sperrfrist ein neuer Führerschein beantragt werden muss,
  • Geldstrafen entsprechend der individuellen Einkommensverhältnisse (Staffelung von fünf bis 360 Tagessätzen zu 1 bis 5.000 Euro) oder
  • eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Bußgeldkatalog bei Geschwindigkeitsüberschreitung

 

Sie sind innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell gefahren und mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung erwischt worden? In unserem aktuellen Bußgeldkatalog 2014 finden Sie alle Bußgelder, Punkte und Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Geschwindigkeitsüberschreitung Außerorts
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
bis 10 km/h 10 EUR

11 bis 15 km/h 20 EUR

16 bis 20 km/h 30 EUR

21 bis 25 km/h 70 EUR 1
26 bis 30 km/h 80 EUR 1
31 bis 40 km/h 120 EUR 1
41 bis 50 km/h 160 EUR 2 1 Monat
51 bis 60 km/h 240 EUR 2 1 Monat
61 bis 70 km/h 440 EUR 2 2 Monate
über 70 km/h 600 EUR 2 3 Monate

Geschwindigkeitsüberschreitung Innerorts
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
bis 10 km/h 15 EUR

11 bis 15 km/h 25 EUR

16 bis 20 km/h 35 EUR

21 bis 25 km/h 80 EUR 1
26 bis 30 km/h 100 EUR 1
31 bis 40 km/h 160 EUR 2 1 Monat
41 bis 50 km/h 200 EUR 2 1 Monat
51 bis 60 km/h 280 EUR 2 2 Monate
61 bis 70 km/h 480 EUR 2 3 Monate
über 70 km/h 680 EUR 2 3 Monate

Tatbestand
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Bemerkung
Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigtem Bereich nicht eingehalten, sofern nicht mehr als 10 km/h zu schnell (PKW) 20 EUR


Nicht angepasstes Tempo trotz Bahnübergängen, besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen oder bei schlechten Sichtverhältnissen 100 EUR 1

Nicht angepasstes Tempo trotz Bahnübergängen, besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen oder bei schlechten Sichtverhältnissen mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 120 EUR 1

Nicht angepasstes Tempo trotz Bahnübergängen, besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen oder bei schlechten Sichtverhältnissen mit Sachbeschädigung 145 EUR 1

Unfall aufgrund von nicht angepasstem Tempo verursacht 35 EUR


Kinder, Hilfsbedürftige und Ältere gefährdet durch zu hohes Tempo, mangelnde Bremsbereitschaft oder ungenügenden Seitenabstand 80 EUR 1

Ohne triftigen Grund so langsam gefahren, dass der reibungslose Verkehrsfluss behindert wurde 20 EUR


Illegale Kraftfahrzeugrennen als Teilnehmer 400 EUR 2 1 Monat
Illegale Kraftfahrzeugrennen als Veranstalter 500 EUR


Radarwarn- oder Laserstörgerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt 75 EUR 1
zusätzlich Beschlagnahme und Vernichtung des Gerätes möglich


 Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog

Dieser Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog ist ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer. Es handelt sich nicht um einen amtlichen Text. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebotes ist ausgeschlossen.

Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Kraftfahrt-Bundesamtes.

 

Geschwindigkeit  Vorfahrt/Vorfahrtszeichen
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Abbiegen
Autobahn
Rote Ampel
Grünpfeil
Fußgängerüberweg

Punkteregelung bei Fahrerflucht
Überholen
Fahrzeugmängel
Handyverbot
Gurtanlege- und Kindersicherungspflicht
Versäumen der Hauptuntersuchung
Sonstige Verkehrsverstöße
Alkohol

 

 

  Geschwindigkeit

Mit zu hoher, nicht angepaßter Geschwindigkeit gefahren, trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen  (z.B. Nebel oder Glatteis)

Euro

100

Punkte

3

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenkraftwagen oder mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem zul. Gesamtgewicht bis 3,5 t überschritten:

 

Euro

Punkte

Fahrverbot/
Monat(e)

in km/h

innerorts

außerorts

innerorts

 außerorts

innerorts

außerorts

bis 10

15

10

       

11-15

25

20

       

16-20

35

30

       

21-25

80

70

1

1

   

26-30

100

80

3

3

   

31-40

160

120

3

3

1

 

41-50

200

160

4

3

1

1

51-60

280

240

4

4

2

1

61-70

480

440

4

4

3

2

über 70

680

600

4

4

3

3

 

  Vorfahrt/Vorfahrtszeichen

Tatbestand

Euro

Punkte

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet

100

3

Beim Einfahren in eine Autobahn oder Kraftfahrtstraße Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet

75

3

Stoppschild nicht beachtet und dadurch einen anderen gefährdet

50

3

Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren

10

 

 

  Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Tatbestand

Euro

Punkte

Fahrverbot
/Monat

Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Meter

     

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h weniger als

     

5/10 des halben Tachowertes

75

1

 

4/10 des halben Tachowertes

100

2

 

3/10 des halben Tachowertes

160

3

 

2/10 des halben Tachowertes

240

4

1*

1/10 des halben Tachowertes

320

4

1*

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h weniger als

     

5/10 des halben Tachowertes

100

2

 

4/10 des halben Tachowertes

180

3

 

3/10 des halben Tachowertes

240

4

1

2/10 des halben Tachowertes

320

4

2

1/10 des halben Tachowertes

400

4

3

* soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt

 

  Abbiegen

Tatbestand

Euro

Punkte

Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet

70

1

Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet  

70

2

Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet

70

2

Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder beim Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

80

2

 

  Autobahn

Tatbestand

Euro

Punkte

Fahrverbot
/Monat

Auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren

     

in einer Ein- oder Ausfahrt

75

4

 

auf Nebenfahrbahn oder Seitenstreifen

130

4

 

auf durchgehender Fahrbahn

200

4

1

Seitenstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt

75

2

 

Auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen Fahrzeug geparkt

70

2

 

Straftat

Punkte

Freiheitsstrafe
/Geldstrafe
/Fahrverbot

Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder der Versuch, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

7

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis

 

 

  Rote Ampel

Tatbestand

Euro

Punkte

Fahrverbot
/Monat

Ampel bei "Rot" überfahren

90

3

 

Ampel bei "Rot" überfahren mit Gefährdung

200

4

1

Ampel bei "Rot" überfahren mit Sachbeschädigung
240
4
1

Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren

200

4

1

Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" mit Gefährdung überfahren

320

4

1

Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" mit Sachbeschädigung überfahren
360
4
1

 

  Grünpfeil

Tatbestand

Euro

Punkte

Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil

   

vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten

70

3

den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegefurten, gefährdet

100

3

den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegefurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen

   

behindert

100

3

gefährdet

150

3

 

  Fußgängerüberweg

Tatbestand

Euro

Punkte

An einem Fußgängerüberweg, den ein bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt

80

4

 

  Punkteregelung bei Fahrerflucht

Tatbestand

Punkte

Fahrerflucht bei tätiger Reue, wenn das Gericht die Strafe mildert oder von Strafe absieht
(Unfall im ruhenden Verkehr, geringer Sachschaden, nachträgliche Meldung des Täters innerhalb von 24 Stunden)

5

Sonstige Fälle der Fahrerflucht

7

 

  Überholen

Tatbestand

Euro

Punkte

Fahrverbot
/Monat

Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (VZ 276, 277)

70

1

 

Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet

80

2

 
Innerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt
30
   
Innerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt - mit Sachbeschädigung
35
   

Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt

100

3

 

Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war oder bei unklarer Verkehrslage

100

3

 

mit Gefährdung

250

4

 

mit Sachbeschädigung

300

4

1

  Fahrzeugmängel

Tatbestand

Euro

Punkte

Fahrzeugmängel

   
Amtliches Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen
50
1

Kfz (außer Mofa) oder Anhänger mit abgefahrenen Reifen in Betrieb genommen

50

3

oder als Halter Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen

75

3

Kfz oder Anhänger in mangelhaftem Zustand (z.B. Verbindungseinrichtung) in Betrieb genommen

90

3

oder als Halter Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen

135

3

 

  Handyverbot

 

Tatbestand

Euro

Punkte

Missachtung des Verbotes zur Benutzung von Handys während der Fahrt:

   

als Kraftfahrzeugführer

40

1

als Radfahrer

25

-

Als vorsätzlicher Verstoß nicht im Bußgeldkatalog geregelt; Sanktionshöhe im Einvernehmen zwischen Ländern und Bund festgelegt.

   

 

  Gurtanlege- und Kindersicherungspflicht

 

 

Tatbestand

Euro

Punkte

Mitnahme eines Kindes ohne Verwendung einer Rückhalteeinrichtung

   

bei einem Kind

40

1

bei mehreren Kindern

50

1

Mitnahme eines Kindes bei nicht vorschriftsmäßiger Sicherung, aber Verwendung einer Rückhalteinrichtung

   

bei einem Kind

30

-

bei mehreren Kindern

35

-

Sicherheitsgurt nicht angelegt, auch in Bussen (Fahrgast)

30

-

 

  Versäumen der Hauptuntersuchung<

 

Tatbestand

Euro

Punkte

Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt

   

Lkw, Busse und andere Kfz, für die Sicherheitsprüfungen vorgesehen sind        

   

Fristüberschreitung

   

bis zu 2 Monate

15

-

mehr als 2 bis 4 Monate

25

-

mehr als 4 bis 8 Monate

40

1

mehr als 8 Monate

75

2

Pkw und Krafträdern sowie sonstigen Kfz

   

Fristüberschreitung

   

mehr als 2 bis zu 4 Monate

15

-

mehr als 4 bis zu 8 Monate

25

-

mehr als 8 Monte

40

2

 

  Sonstige Verkehrsverstöße

Tatbestand

Euro

Punkte

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen

   

bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet

80

2

auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen und dadurch einen anderen behindert

80

1


Tatbestand

Euro

Punkte

Sonntagsfahrverbot für LKW:

   

Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren

75

1

Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet

380

1

 

  Alkohol

Alkoholgehalt im Blut

Wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen

Wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen

Wenn es zu einem Unfall kommt

Ab 0,3 ?
Alkohol
zeigt Wirkung

 
7 Punkte
GOF

7 Punkte
GOF

 

Ab 0,5 ?
doppeltes
Unfallrisiko

4 Punkte


7 Punkte
GOF

 

7 Punkte
GOF
<

 

Ab 1,1 ?
über
zehnfaches

7 Punkte
GOF

7 Punkte
GOF

7 Punkte
GOF
<
 

Anzahl Punkte

im VZR in Flensburg



Schadenersatz; Schmerzensgeld und evtl. Rente an Unfallopfer

Geldbuße

(bis 3000 Euro)

Fahrverbot (bis 3 Monate)

GOF 

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre)

Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)












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