Buss Geld-Fine Katalog
Bußgelder Lenkzeitüberschreitung
Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 74 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akte. (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.
Bußgeldkatalog U (Unternehmer)
VO (EWG) Nr.3820/85 und Nr.3821/85
1.
Anforderungen an das Fahrpersonal
z. B. Beschäftigen eines Fahrers,
Beifahrers oder Schaffners
vor Erreichen des Mindestalters
Artikel 5 Abs.1, 2 oder 3 VO(EWG)
Nr.3820/85,
§ 7a Abs. 1 Nr.3 Buchstabe a FPersG
Je angefangene Arbeitsschicht
· Fahrer
120 Euro
· Beifahrer oder Schaffner
30 Euro
2
Zulassen von Verstößen gegen die Vorschriften über die Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
2.1
Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit
Artikel 6 Abs.1 Unterabsatz 1 auch i. V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG
· von 9 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde
60 Euro
· von 10 Stunden je angefangene ½ Stunde
60 Euro
2.2
Nichteinhalten der zulässigen Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen
Artikel 6 Abs.2 auch i.V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde
60 Euro
2.3
Nichteinhalten der Lenkzeit-unterbrechungen
Artikel 7 Abs.1, 2 oder 4 Satz 1 auch i.V.m. Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG
Die Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen
Bei Überschreiten bis zu ½ Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde
Die vorgeschriebene Mindestdauer der Unterbrechung wurde nicht eingehalten
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere ½ Stunde
60 Euro
60 Euro
2.4
Nichteinhalten der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit
Artikel 8 Abs.1 oder 2 i.V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde
60 Euro
2.5
Nichteinhalten der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt
Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2, 3 oder 4 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
§ 7a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG
Bei überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde
60 Euro
Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten
Artikel 8 Abs. 3 und 6 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
§ 7a Abs. 1 Nr.3 Buchstabe b FPersG
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde und je angefangene weitere Stunde
60 Euro
3.
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
3.1
Nichteinbau des Kontrollgerätes
Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a FPersG
Je Fall
500 Euro
3.2
Verwenden von Kontrollgeräten oder Schaublättern, die den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen
Artikel 5 oder 6 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b FPersG
Kontrollgerät
Schaublatt
Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird
200 Euro
150 Euro
3.3
Nichteinhalten der Vorschriften über das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes
Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c FPersG
Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle hierdurch erschwert wird
150 Euro
3.4
Nichtverwenden oder nicht ordnungsgemäßes Verwenden des Kontrollgerätes
Artikel 3 Abs.1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a FPersG
Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird
150 Euro
3.5
Beteiligen am Nichteinhalten der Vorschriften über die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen durch das Kontrollgerät, Beteiligen am Unterlassen von ersatzweisen Eintragungen auf dem Schaublatt
Unterlassen von handschriftlichen Eintragungen für Zeiten, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr.3 Buchstabe b
FPersG,
§ 14 OWiG
Unterlassen von Eintragungen bei Betriebsstörungen des Kontrollgerätes
Artikel 16 Abs. 2 VO (EWG)
Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG
Erstellen von nichtzutreffenden Aufzeichnungen bei Zwei-Fahrer- Besatzung
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG
Nichtbetätigen oder unrichtiges Betätigen des Zeitgruppenschalters
Artikel 15 Abs. 3 VO Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG
Je Arbeitstag, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird
150 Euro
3.6
Beteiligen am Nichtbeschriften oder am unvollständigen Beschriften der Schaublätter
Artikel 15 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG
Je Arbeitstag, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird
100 Euro
3.7
Verstöße gegen die Vorschriften über das Aushändigen und Aufbewahren der Schaublätter
Nichtaushändigen einer ausreichenden Anzahl von Schaublättern
Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG)
Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr.2 Buchstabe b FPersG
Nichtaufbewahren der Schaublätter
Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c FPersG
Je volle Woche
250 Euro
3.8
Unterlassen der Reparatur des Kontrollgerätes
am Betriebssitz
Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d FPersG
während der Fahrt
Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr.3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d FPersG
200 Euro
3.9
Beteiligen am Nichtvorweisen der vorgeschriebenen Arbeitszeitnachweise
Artikel 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG,
§14 OWiG
Je Arbeitstag
150 Euro
4
Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne
4.1
Nichtausarbeiten eines Linienfahrplans
Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG
Für jeden Fall
250 Euro
4.2
Nichtausarbeiten eines Arbeitszeitplans oder Ausarbeiten ohne den vorgeschriebenen Inhalt
Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG
Für jeden Fall
250 Euro
4.3
Nichtaufbewahren des Arbeitszeitplanes
Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d FPersG
Je volle Woche
250 Euro
5
Akkordlohnverbot
Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Gütermenge oder zurückgelegter Wegstrecke
§ 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2 FPersG
(Der Bußgeldbetrag muß in einem an ; gemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu erzielten Vorteilen stehen)
1500 Euro
6
Auskünfte und Unterlagen
Verstoß gegen die Auskunftspflicht und gegen die Pflicht, Unterlagen auszuhändigen oder einzusenden
Nichtvorlage und Nichtaushändigen der Schaublätter
§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 3 FPersG,
Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c FPersG
250 Euro
Bußgeldkatalog U (Unternehmer AETR)
1
Anforderungen an das Fahrpersonal
1.1
Beschäftigen eines Fahrers vor Erreichen des Mindestalters
Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 AETR,
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a FPersG
Je angefangene Arbeitsschicht Fahrer
150 Euro
1.2
Nichtbeachten der Vorschriften über die Begleitung durch einen anderen Fahrer oder die Ablösung nach einer Fahrstrecke von 450 km
Artikel 10 auch i. V. m. Artikel 13
Abs. 1 AETR,
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG
Bei Überschreitung der Fahrstrecke von 450 km bis zu 50 km und je angefangene weitere 50 km
60 Euro
2
Zulassen von Verstößen gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
2.1
Überschreiten der zulässigen täglichen Lenkzeit (8 Stunden unter Umständen 9 Stunden)
Artikel 7 Abs. 1 und 2 auch i.V. m. Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 AETR
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde
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>> Bußgeldkatalog, Abstand, Überladung, Geschwindigkeit, Ladungssicherung, Sonntagsfahrverbot, Lenk– und Ruhezeiten
VO (EWG) Nr.3820/85 und Nr.3821/85
1.
Anforderungen an das Fahrpersonal
z. B. Beschäftigen eines Fahrers,
Beifahrers oder Schaffners
vor Erreichen des Mindestalters
Artikel 5 Abs.1, 2 oder 3 VO(EWG)
Nr.3820/85,
§ 7a Abs. 1 Nr.3 Buchstabe a FPersG
Je angefangene Arbeitsschicht
· Fahrer
120 Euro
· Beifahrer oder Schaffner
30 Euro
2
Zulassen von Verstößen gegen die Vorschriften über die Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
2.1
Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit
Artikel 6 Abs.1 Unterabsatz 1 auch i. V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG
· von 9 Stunden bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde
60 Euro
· von 10 Stunden je angefangene ½ Stunde
60 Euro
2.2
Nichteinhalten der zulässigen Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen
Artikel 6 Abs.2 auch i.V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG
Bei Überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde
60 Euro
2.3
Nichteinhalten der Lenkzeit-unterbrechungen
Artikel 7 Abs.1, 2 oder 4 Satz 1 auch i.V.m. Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG
Die Lenkzeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterbrochen
Bei Überschreiten bis zu ½ Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde
Die vorgeschriebene Mindestdauer der Unterbrechung wurde nicht eingehalten
Bei Unterschreiten bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere ½ Stunde
60 Euro
60 Euro
2.4
Nichteinhalten der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit
Artikel 8 Abs.1 oder 2 i.V. m.
Artikel 15 Abs.1 VO (EWG) Nr.3820/85,
§ 7 a Abs.1 Nr.3 Buchstabe b FPersG
Bei Unterschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde
60 Euro
2.5
Nichteinhalten der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeit
Die wöchentliche Ruhezeit wurde nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt eingelegt
Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 2, 3 oder 4 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
§ 7a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG
Bei überschreiten bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde
60 Euro
Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit wurde nicht eingehalten
Artikel 8 Abs. 3 und 6 auch i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85
§ 7a Abs. 1 Nr.3 Buchstabe b FPersG
Bei Unterschreiten bis zu einer Stunde und je angefangene weitere Stunde
60 Euro
3.
Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitszeitnachweise
3.1
Nichteinbau des Kontrollgerätes
Artikel 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a FPersG
Je Fall
500 Euro
3.2
Verwenden von Kontrollgeräten oder Schaublättern, die den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen
Artikel 5 oder 6 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b FPersG
Kontrollgerät
Schaublatt
Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird
200 Euro
150 Euro
3.3
Nichteinhalten der Vorschriften über das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes
Artikel 13 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c FPersG
Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle hierdurch erschwert wird
150 Euro
3.4
Nichtverwenden oder nicht ordnungsgemäßes Verwenden des Kontrollgerätes
Artikel 3 Abs.1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a FPersG
Je Arbeitsschicht, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird
150 Euro
3.5
Beteiligen am Nichteinhalten der Vorschriften über die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen durch das Kontrollgerät, Beteiligen am Unterlassen von ersatzweisen Eintragungen auf dem Schaublatt
Unterlassen von handschriftlichen Eintragungen für Zeiten, in denen sich der Fahrer nicht im Fahrzeug aufhält
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr.3 Buchstabe b
FPersG,
§ 14 OWiG
Unterlassen von Eintragungen bei Betriebsstörungen des Kontrollgerätes
Artikel 16 Abs. 2 VO (EWG)
Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG
Erstellen von nichtzutreffenden Aufzeichnungen bei Zwei-Fahrer- Besatzung
Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG
Nichtbetätigen oder unrichtiges Betätigen des Zeitgruppenschalters
Artikel 15 Abs. 3 VO Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG
Je Arbeitstag, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird
150 Euro
3.6
Beteiligen am Nichtbeschriften oder am unvollständigen Beschriften der Schaublätter
Artikel 15 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG,
§ 14 OWiG
Je Arbeitstag, wenn die Kontrolle dadurch erschwert wird
100 Euro
3.7
Verstöße gegen die Vorschriften über das Aushändigen und Aufbewahren der Schaublätter
Nichtaushändigen einer ausreichenden Anzahl von Schaublättern
Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG)
Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr.2 Buchstabe b FPersG
Nichtaufbewahren der Schaublätter
Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c FPersG
Je volle Woche
250 Euro
3.8
Unterlassen der Reparatur des Kontrollgerätes
am Betriebssitz
Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d FPersG
während der Fahrt
Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr.3821/85,
§ 7 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d FPersG
200 Euro
3.9
Beteiligen am Nichtvorweisen der vorgeschriebenen Arbeitszeitnachweise
Artikel 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85,
§ 7c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG,
§14 OWiG
Je Arbeitstag
150 Euro
4
Verstöße gegen die Vorschriften über Linienfahrpläne und Arbeitszeitpläne
4.1
Nichtausarbeiten eines Linienfahrplans
Artikel 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG
Für jeden Fall
250 Euro
4.2
Nichtausarbeiten eines Arbeitszeitplans oder Ausarbeiten ohne den vorgeschriebenen Inhalt
Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG
Für jeden Fall
250 Euro
4.3
Nichtaufbewahren des Arbeitszeitplanes
Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3820/85,
§ 7a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d FPersG
Je volle Woche
250 Euro
5
Akkordlohnverbot
Akkord- oder Prämienentlohnung nach beförderter Gütermenge oder zurückgelegter Wegstrecke
§ 3, § 7 Abs. 1 Nr. 2 FPersG
(Der Bußgeldbetrag muß in einem an ; gemessenen Verhältnis zur in Betracht kommenden Lohnsumme und zu erzielten Vorteilen stehen)
1500 Euro
6
Auskünfte und Unterlagen
Verstoß gegen die Auskunftspflicht und gegen die Pflicht, Unterlagen auszuhändigen oder einzusenden
Nichtvorlage und Nichtaushändigen der Schaublätter
§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 3 FPersG,
Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85
§ 7 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c FPersG
250 Euro
1
Anforderungen an das Fahrpersonal
1.1
Beschäftigen eines Fahrers vor Erreichen des Mindestalters
Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 AETR,
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a FPersG
Je angefangene Arbeitsschicht Fahrer
150 Euro
1.2
Nichtbeachten der Vorschriften über die Begleitung durch einen anderen Fahrer oder die Ablösung nach einer Fahrstrecke von 450 km
Artikel 10 auch i. V. m. Artikel 13
Abs. 1 AETR,
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c FPersG
Bei Überschreitung der Fahrstrecke von 450 km bis zu 50 km und je angefangene weitere 50 km
60 Euro
2
Zulassen von Verstößen gegen die Vorschriften über Lenkzeiten, Ruhezeiten und Unterbrechungen
2.1
Überschreiten der zulässigen täglichen Lenkzeit (8 Stunden unter Umständen 9 Stunden)
Artikel 7 Abs. 1 und 2 auch i.V. m. Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 AETR
§ 7 b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b FPersG
Bei Überschreiten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde
Geschwindigkeiten - Lkw und Omnibusse
Verstoß | Punkte | Bußgeld EURO | Fahr- verbot |
Haben Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit dem LKW oder Omnibus (über 3,5 t) überschritten | |||
... bis 15 km/h - innerhalb für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 1 P | 80 | nein |
... 16 - 20 km/h - innerhalb | 1 P | 80 | nein |
... 21 - 25 km/h - innerhalb | 1 P | 95 | nein |
... 26 - 30 km/h - innerhalb | 2 P | 140 | 1 Monat |
... 31 - 40 km/h - innerhalb | 2 P | 200 | 1 Monat |
... 41 - 50 km/h - innerhalb | 2 P | 280 | 2 Monate |
... 51 - 60 km/h - innerhalb | 2 P | 480 | 3 Monate |
... über 60 km/h - innerhalb | 2 P | 680 | 3 Monate |
... bis 15 km/h - außerhalb für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 1 P | 70 | nein |
... 16 - 20 km/h - außerhalb | 1 P | 70 | nein |
... 21 - 25 km/h - außerhalb | 1 P | 80 | nein |
... 26 - 30 km/h - außerhalb | 1 P | 95 | nein |
... 31 - 40 km/h - außerhalb | 2 P | 160 | 1 Monat |
... 41 - 50 km/h - außerhalb | 2 P | 240 | 1 Monate |
... 51 - 60 km/h - außerhalb | 2 P | 440 | 2 Monate |
... über 60 km/h - außerhalb | 2 P | 600 | 3 Monate |
Geschwindigkeiten - Lkw mit gefährlichen Gütern
Verstoß | Punkte | Bußgeld EURO | Fahr- verbot |
Haben Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit Omnibussen mit Fahrgästen | |||
... bis 15 km/h - innerhalb für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 1 P | 160 | nein |
... 16 - 20 km/h - innerhalb | 1 P | 160 | nein |
... 21 - 25 km/h - innerhalb | 2 P | 200 | 1 Monat |
... 26 - 30 km/h - innerhalb | 2 P | 280 | 1 Monate |
... 31 - 40 km/h - innerhalb | 2 P | 360 | 2 Monate |
... 41 - 50 km/h - innerhalb | 2 P | 480 | 3 Monate |
... 51 - 60 km/h - innerhalb | 2 P | 600 | 3 Monate |
... über 60 km/h - innerhalb | 2 P | 760 | 3 Monate |
... bis 15 km/h - außerhalb für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 1 P | 120 | nein |
... 16 - 20 km/h - außerhalb | 1 P | 120 | nein |
... 21 - 25 km/h - außerhalb | 1 P | 160 | nein |
... 26 - 30 km/h - außerhalb | 2 P | 240 | 1 Monat |
... 31 - 40 km/h - außerhalb | 2 P | 320 | 1 Monate |
... 41 - 50 km/h - außerhalb | 2 P | 400 | 2 Monate |
... 51 - 60 km/h - außerhalb | 2 P | 560 | 3 Monate |
... über 60 km/h - außerhalb | 2 P | 680 | 3 Monate |
Bußgeldkatalog - Ladungssicherung LKW
Verstoß | Punkte | Bußgeld EURO | Fahr- verbot |
Sie haben die Ladung oder Ladeeinrichtung bei ihrem LKW oder Omnibus nicht verkehrssicher verstaut oder gegen das Herabfallen nicht besonders gesichert | |
270 | nein |
Bußgeldkatalog - Sonntagsfahrverbot für LKW
Verstoß | Punkte | Bußgeld EURO | Fahr- verbot |
Sie sind verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren | 120 | nein | |
Sie haben als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen | 570 | nein |
Verkehrs- und Rechtssicherheit im Winter - LKW und Omnibusse
Verstoß | Punkte | Bußgeld EURO | Fahr- verbot |
Schwere Nutzfahrzeuge LKW und Busse der Fahrzeugklasse N2, N3, M2 und M3 benötigen die Winterreifen auf den Antriebsachsen. Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind hiervon ausgenommen. | |||
Sie fahren verbotswidrig bei Glatteis, Schneematsch, Schnee-, Eis- oder Reifglätte ohne Winterreifen | 1 P | 60 | nein |
... und behindern dadurch andere Verkehrsteilnehmer | 1 P | 80 | nein |
... und gefährden dadurch andere Verkehrsteilnehmer | 1 P | 100 | nein |
... es kommt zum Unfall | 1 P | 120 | nein |
LKW Maut - Nicht- bzw. Falschzahlen
Verstoß | Punkte | Bußgeld EURO | Fahr- verbot |
Sie haben die LKW Maut nicht bezahlt | |||
...als Fahrer | keine | 200 | nein |
...als Halter, Beförderer oder Eigentümer | keine | 400 | nein |
Sie haben die LKW Maut nicht korrekt bezahlt wegen falscher Achszahl | |||
...als Fahrer (bei geringer Mautdifferenz) | keine | 35 | nein |
...als Fahrer (bei mittlerer bis großer Differenz) | keine | 100 | nein |
...als Halter, Beförderer oder Eigentümer | keine | 200 | nein |
falscher Emissionsklasse bei | |||
...automatischer Einbuchung (OBU) als Unternehmer | keine | 200 | nein |
...manueller Einbuchung als Fahrer | keine | 35 bis 100 | nein |
...manueller Einbuchung als Unternehmer | keine | 200 | nein |
Missachtung der Fahrtenbuchauflage
Verstoß | Punkte | Bußgeld EURO | Fahr- verbot |
Sie haben gegen die Fahrtenbuchauflage verstoßen | 100 | nein |
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- Leuchtstreifen und Tagfahrlicht ab 2011 Pflicht
Wie funktioniert das Punktesystem?
Um die Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen zu gewährleisten, gibt es ein mehrstufiges Sanktionssystem. Dieses soll Autofahrer auf Fehlverhalten im Straßenverkehr hinweisen; bleibt dies fruchtlos, so wird der Führerschein entzogen. Die Höhe der Strafen für einzelne Verstöße gegen das Verkehrsrecht entnimmt das Punktesystem dem aktuellen Bußgeldkatalog. Bis zu 8 Punkte darf jeder Autofahrer sammeln, und bleibt dabei bis auf kurze Fahrverbote und Bußgelder straffrei. Doch sobald das Konto des Autofahrers über 8 Punkte aufweist, ist der Führerschein weg und kann erst nach einer Sperrfrist und einer MPU wieder gemacht werden. Wie viele Punkte es für einen Verkehrsverstoß gibt, das ist abhängig von der Schwere der Tat. Man unterscheidet zwischen…
- Ordnungswidrigkeiten
- groben Ordnungswidrigkeiten
- einfachen Straftaten und
- Straftaten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
Maßgeblich für diese Kategorisierung ist die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Verstöße, die die Verkehrssicherheit nicht unmittelbar gefährden, werden lediglich als Ordnungswidrigkeit eingeordnet. Dann gibt es zwar ein Bußgeld, jedoch keinen Punkt. Das Punktesystem unterscheidet folgende Strafen:
Verkehrsverstoß
|
Anzahl der Punkte
|
---|---|
Ordnungswidrigkeiten | 1 Punkt |
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot | 2 Punkte |
Straftat | 2 Punkte |
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis | 3 Punkte |
Was wird eingetragen?
Straftaten
Straftaten werden dann in Flensburg registriert, wenn sie wegen ihrer besonderen Schwere in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt ist. So führen rechtskräftige Verurteilungen wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, das Fahren ohne Führerschein oder Trunkenheit im Verkehr immer zu einer Eintragung, wohingegen die Beleidigungen im Straßenverkehr nicht zu einer Speicherung in Flensburg führen.
Weitere Verkehrsverstöße werden nur dann im Fahrereignungsregister vermerkt, wenn auch ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Hierzu zählen Kennzeichenmissbrauch, unterlassene Hilfeleistung, Vollrausch, Nötigung, fahrlässige Körperversetzung und fahrlässige Tötung.
Ordnungswidrigkeiten
Nicht jeder Verstoß führt zu einer Eintragung in Flensburg. So bleiben Verwarnungen für Ordnungswidrigkeiten bis zu einem Betrag von 55 € im Punktesystem unberücksichtigt. Diese Verstöße werden zwar geahndet und mit einem Bußgeld belegt, aber nicht im Fahrereignungsregister aufgeführt. Gleiches gilt für das Überschreiter der Lenk- und Ruhezeiten und für Verstöße, die im Ausland begangen und dort geahndet wurden.
Generell werden nur die Verstöße ins Fahrereignungsregister eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. So führen zum Beispiel Verstöße gegen die Umweltzone oder die Nichteinhaltung von Sonntagsfahrverboten unabhängig von der Höhe des Bußgeldes nicht zu einer Eintragung in Flensburg. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen einige Ordnungswidrigkeiten laut aktuellem Bußgeldkatalog, die nur mit einem Bußgeld belegt werden, aber sonst keine Konsequenzen haben.
Verkehrsverstoß
|
Bußgeld
|
---|---|
Sonn- und Feiertagsfahrt (LKW) |
120 € |
Umweltzone | 80 € |
Fehlendes Kennzeichen | 60 € |
Abgedecktes Kennzeichen | 65 € |
Fahrtenbuchauflage | 100 € |
In Ihr Fahreignungsregister werden Verstöße eingetragen, die ein Bußgeld von über 60 € verlangen. In der Tabelle sehen Sie einige Ordnungswidrigkeiten, die zwar keine Punkte nach sich ziehen, die aber dennoch auf Ihrem Punktekonto vermerkt werden.
Verkehrsverstoß
|
Bußgeld
|
---|---|
Winterreifenpflicht missachtet | 60 € |
Parken an Engstellen und Rettungsfahrzeug behindert | 60 € |
Behinderung von Rettungsfahrzeug durch verbotswidriges Parken an Feuerwehrzufahrt | 65 € |
Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht und dadurch andere gefährdet | 60 € |
Kein Abblendlicht bei Regen, Nebel oder Schnee am Tag außerorts | 60 € |
Rechtswidriges Verhalten an Schulbussen | 60 € |
Missachtung der Kindersicherungspflicht | 60 € |
Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten | 60 € |
Vorfahrt oder Stoppschild nicht beachten mit Gefährdung | 70 € |
Fahren ohne Zulassung | 70 € |
Hauptpflichtuntersuchung um 4 bis 8 Monate versäumt | 60 € |
Werden mit einer Tat mehrere Verkehrsverstöße gleichzeitig begangen (Tateinheit), wird laut Punktesystem nur das schwerste Delikt mit seinen Punkten eingetragen. So erhält ein Betrunkener, der zu schnell fährt, nur die Punkte für seine Alkoholfahrt. Werden hingegen verschiedene Verkehrsverstöße durch verschiedene Taten begangen (Tatmehrheit), wie etwa mehrere Tempoverstöße mit einem gewissen zeitlichen Abstand, werden diese Delikte gesondert erfasst und jeweils mit ihren Punkten in Flensburg gespeichert.
Verkehrsverstoß
|
Punkte
|
---|---|
Gefährliches Überholmanöver | 1 Punkt |
Rote Ampel überfahren | 1 Punkt |
26 – 30 km/h zu schnell | 1 Punkt |
Innerorts 31 – 40 km/h zu schnell | 2 Punkte |
51 – 60 km/h zu schnell | 2 Punkte |
Unterlassene Hilfeleistung | 3 Punkte |
Fahren ohne Führerschein | 3 Punkte |
Verkehrsgefährdung nach Alkoholkonsum | 3 Punkte |
Welche Maßnahmen drohen?
Die Maßnahmen des Punktesystems sind ebenso abgestuft wie das Bewertungssystem selbst. Es genügen bereits wenige Punkte zum Auslösen einer solchen Maßnahme.
Maßnahme
|
Punktestand
|
---|---|
Vormerkung | 1 - 3 Punkte |
Ermahnung | 4 - 5 Punkte |
Verwarnung | 6 - 7 Punkte |
Entziehung der Fahrerlaubnis | 8 Punkte |
Bei 1 bis 3 Punkten wird lediglich eine Bewertung der Fahrereignung im System vorgemerkt. Dies geschieht automatisch und ohne, dass der Fahrer hiervon benachrichtigt wird. Bei einem Punktestand von 4 bis 5 Punkten wird der Betroffene von der Behörde erstmals gebührenpflichtig ermahnt und zur Änderung seines Fahrverhaltens aufgefordert. Hierbei wird er zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, an einem Fahreignungsseminar freiwillig teilzunehmen um Punkte abzubauen. Zudem wird der Betroffene eingehend über das Fahrereignungssystem informiert.
Bei 6 bis 7 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Verwarnung. Mit dem Erreichen von 8 Punkten wird der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen. Es folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Frühestens nach 6 Monaten darf eine neue Fahrberechtigung erteilt werden, sofern der Betroffene nachweisen kann, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges wieder geeignet ist. Dies geschieht regelmäßig durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Allerdings sollten Sie im Hinterkopf behalten, dass es im Mai 2014 eine Reform des Bußgeldkatalogs gab. Daraus resultiert, dass einem Autofahrer nach dem neuen Punktesystem eine Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden darf, wenn die Maßnahmen beider Vorstufen (Ermahnung und Verwarnung) ergriffen wurden! Das bedeutet, dass jemand, der ohne Ermahnung bereits 6 bis 8 Punkte in Flensburg hat, auf 5 Punkte zurückgesetzt wird. Jemand, der zwar ermahnt, aber vor Erreichen von 8 Punkten noch nicht verwarnt wurde, wird auf 7 Punkte zurückgestuft. Somit soll das neue Punktesystem sicherstellen, dass jeder Betroffene vor der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal von der Behörde angeschrieben und mit den Folgen des Punktesystems konfrontiert wurde.
Zudem kommt es für das Ergreifen der Maßnahme nicht auf das Datum der Rechtskraft, sondern auf das Begehungsdatum an. So entstehen die Punkte bereits mit der Begehung der Tag, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig geahndet wird. Mit diesem Tattagsprinzip soll eine taktische Verzögerung durch die Einlegung eines Rechtsmittels vermieden werden.
Wann werden die Punkte gelöscht?
Somit werden Ordnungswidrigkeiten werden nach 2,5 Jahren, grobe Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach 5 Jahren und Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren gelöscht. Dies geschieht völlig unabhängig von einer gegebenenfalls neuen Eintragung in Flensburg. Es gibt hier keine Tilgungshemmung, das bedeutet, selbst wenn zwischendurch neue Verstöße auf Ihrem Konto landeten, die Punkte verfallen dennoch. Dies gilt nur bedingt für Fahranfänger, da in der Probezeit keine Punkte verfallen.
Wenn Sie Verstöße auf Ihrem Punktekonto angesammelt haben und dies vor dem 01.05.2014 geschah, so gilt weiterhin eine Tilgungshemmung. Eine neue Eintragung ab dem 01.05.2014 wirkt allerdings nicht tilgungshemmend, selbst dann nicht, wenn die zugrunde liegende Tat vor dem 01.05.2014 begangen wurde.
Verkehrsverstoß
|
Tilgungszeitpunkt für Verstöße vor dem 01.05.2014
|
Tilgungszeitpunkt ab 01.05.2014
|
---|---|---|
Ordnungswidrigkeiten | 2 Jahre | 2,5 Jahre |
grobe Ordnungswidrigkeiten | 2 Jahre | 5 Jahre |
Straftaten | 5 Jahre | 5 Jahre |
Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis | 10 Jahre | 10 Jahre |
Wie können Punkte abgebaut werden?
Bei einem Punktestand von bis zu 5 Punkten, also bis zu dem Zeitpunkt, bei dem eine Ermahnung erfolgt, kann der Betroffene durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen. Hierbei kommt es nach dem geltenden Tattagsprinzp darauf an, dass noch keine weitere Tat begangen wurde, die später zum Anstieg des Punktekontos auf über 5 Punkte führt.
Bei dem Fahreignungsseminar handelt es sich um eine Kombination aus zwei verkehrspädagogischen Modulen von einer Dauer von jeweils 90 Minuten und zwei verkehrspsychologischen Einheiten mit einer Dauer von je 75 Minuten. Bei diesem Seminar, welches in Kleingruppen beim Fahrlehrer und in Einzelsitzungen beim Psychologen stattfindet, sollen die Hintergründe der Verkehrsverstöße aufgeklärt und eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Das Fahreignungsseminar kostet ca. 400 € und kann nur einmal alle 5 Jahre zum Punkteabbau genutzt werden.
Was passiert mit den alten Punkten?
Falls Sie vor der Punktereform am 01.05.2014 bereits Punkte auf Ihrem Punktekonto angesammelt haben, werden diese auf das neue Konto übertragen und dem aktuellen Bußgeldkatalog angepasst. Punkte, die bereits nach dem alten System in Flensburg gespeichert sind, werden nach einem bestimmten Umrechnungsschlüssel in das neue Fahrereignungsregister übernommen. Allerdings werden zum 01.05.2014 alle Delikte automatisch gelöscht, die nach dem neuen Recht nicht mehr eintragungsfähig sind. Alle Verkehrsverstöße, die nicht die Verkehrssicherheit betreffen, werden gestrichen. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen die Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen und Kennzeichnungsvorschriften. Die nicht gelöschten Delikte bleiben mit ihren entsprechenden Punkten bestehen und werden mit Hilfe eines bestimmten Schemas auf den Punktestand nach neuem Recht umgestellt.
Altes Punktesystem
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Aktuelles Punktesystem ab 01.05.2014
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---|---|
1 – 3 Punkte | 1 Punkt |
4 – 5 Punkte | 2 Punkte |
6 – 7 Punkte | 3 Punkte |
8 – 10 Punkte | 4 Punkte |
11 – 13 Punkte | 5 Punkte |
14 – 15 Punkte | 6 Punkte |
16 – 17 Punkte | 7 Punkte |
18 Punkte | 8 Punkte |
Bei der Umstellung ist allerdings zu beachten, dass wenn bei einer alten Eintragung Tilgungsreife eintritt, wieder eine Umrechnung anhand des alten Punktestandes erfolgt. So wird der alte Punktestand wieder ermittelt, die entsprechenden Punkte gelöscht und anschließend wird anhand des Schemas der neue Punktestand errechnet. Hat zum Beispiel ein Betroffener 8 Punkte nach dem alten System, werden diese anhand des Schemas ab dem 01.05.2014 auf 4 Punkte umgerechnet. Soll nach dem 01.05.2014 eine alte Eintragung mit 3 Punkten gelöscht werden, werden die 4 Punkte wieder ins alte System übertragen. Der Betroffene hat nun wieder 8 Punkte, von denen 3 gelöscht werden. Die verbleibenden 5 Punkte werden wiederrum anhand des Schemas umgerechnet. Somit hat der Betroffene nach der Löschung noch 2 Punkte nach dem neuen Punktesystem.
Bußgelder im deutschen Verkehrsrecht
Der Bußgeldkatalog definiert die Sanktionen für Kraftzeugfahrer. Dabei beruft er sich auf das Verkehrsrecht und vor allem auf die StVO, die Straßenverkehrsordnung. Aus den Regeln für sicheres Verhalten im Straßenverkehr leitet der Bußgeldkatalog die Strafen für Missachtung dieser Regeln ab. Dies geschieht in zahlreichen Unterkapiteln, in denen der Bußgeldkatalog Themen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol am Steuer, Parken, Überholen oder die Fristen für die Hauptuntersuchung vorgibt.
Durch die “Verordnung zur Neufassung der StVO” vom 06.03.2013 (bekannt gegeben am 12. März 2013 im BGBl Teil I Nr. 12, S. 367 ff) wurde die StVO weitgehend geändert und neu strukturiert. Dadurch haben sich auch Auswirkungen auf den Bußgeldkatalog ergeben.
Zum Thema “Parken” beispielsweise trifft der Bußgeldkatalog folgende Strafen: 10 Euro sind fällig, wenn die Parkzeit um mehr als 30 Minuten überschritten wurde. 15 Euro sind es bei 1 Stunde, bei bis zu 2 Stunden schon 20 Euro und bei bis zu 3 Stunden sogar 25 Euro. Wird um mehr als 3 Stunden überzogen, drohen 30 Euro Strafe. 35 Euro als Höchstsatz muss nun gezahlt werden, wenn etwa eine Feuerwehrzufahrt oder ein Behindertenparkplatz mit dem Auto zugeparkt wird. Benutzen Sie unseren Bußgeldrechner, um sich derartige Strafen übersichtlich anzeigen zu lassen.
Der Bußgeldkatalog informiert Sie über die Verkehrs-Verstöße und ihre juristischen Folgen, wie Bußgeld, Geldstrafe, Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und Fahrverbot (Alle Angaben im Bußgeldkatalog erfolgen ohne Gewähr!).
Bußgeld als Konsequenz von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Als Ordnungswidrigkeit wird ein einfacher Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht bezeichnet. Je nach der Schwere des Verstoßes wird die Regelwidrigkeit unterschiedlich geahndet: Bei „geringfügigen“ Verstößen fällt ein Verwarnungsgeld an, bei einem „gravierenden“ Verstoß ein Bußgeld mit Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg und eventuell ein Fahrverbot von mindestens einem Monat.
Wichtig: Auch wer nicht selber mit seinem Fahrzeug unterwegs ist, kann Bußgelder oder Punkte bekommen. Zum Beispiel dann, wenn er sein Fahrzeug verleiht, obwohl es nicht verkehrstüchtig ist. Der KFZ-Halter kann hier also genauso gegen das Verkehrsrecht verstoßen, wie der Fahrer, der z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem geliehen Auto begeht!
Mit einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 22 km/h bekommt man als PKW Fahrer schon die ersten Punkte in Flensburg. Wenn man hierbei auch noch dem Verkehr und den anderen Verkehrsteilnehmern Gefahren aussetzt, Sachbeschädigung begeht oder Personen gefährdet, erhöht sich das Bußgeld und die Strafe deutlich.
Hat man eine Rote Ampel oder ein Vorfahrtschild überfahren, bei dem Abstand nicht auf den halben Tachowert geachtet, im Überholverbot überholt oder das Rechtsfahrgebot missachtet, kann es auch sehr schnell teuer werden und das Verkehrsrecht sieht hier auf Punkte in Flensburg zu.
Das Verwarnungsgeld aus dem Bußgeldkatalog bei geringfügigen Verstößen
Mit einer Verwarnung – meist verbunden mit einem Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro – werden kleine Unachtsamkeiten und geringfügigere Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet wie beispielsweise:
- das Fahren ohne Erste-Hilfe-Material,
- das Unterlassen des Blinkens beim Abbiegen innerhalb geschlossener Ortschaften oder
- das Überschreiten der Anmeldefrist für die Hauptuntersuchung
Keine weiteren Folgen zu befürchten hat, wer pünktlich bezahlt. Der kann die Mitteilung über das Verwarnungsgeld getrost abheften. Aber: Bei nicht fristgerechter Bezahlung steht ein Bußgeldverfahren ins Haus. Die Kosten dafür können sich dabei stark erhöhen.
Das Bußgeld bei gravierenden Überschreitungen
Wem ein „gravierender“ Verstoß gegen Verkehrsregeln angelastet wird, der bekommt einen Bußgeldbescheid. Wer diesen Bescheid akzeptiert, muss mit einem Bußgeld von mindestens 40 Euro und mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen. Auch mehrere Monate Fahrverbot sind laut Bußgeldrechner 2014 möglich. Dieses ist im Bußgeldkatalog bzw. Bußgeldbescheid detailliert aufgeführt. Beispiele hierfür sind:
- Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit mehr als 21 km/h (mit/ohne Sachbeschädigung)
- Überfahren und Missachten von Verkehrszeichen (mit/ohne Sachbeschädigung)
- Gefährdung des Verkehr mit einem KFZ oder PKW auf Autobahnen
Konsequenzen bei Straftaten im Straßenverkehr
Wird gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und anderer Gesetze verstoßen, spricht man nicht mehr von Ordnungswidrigkeiten. Diese Verstöße werden als Straftaten bezeichnet und geahndet. Das können beispielsweise sein:
- Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots,
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Beteiligter oder
- fahrlässige Verletzung oder Tötung eines anderen im Straßenverkehr.
Die Ahndung von Straftaten im Straßenverkehr
Je nach Schwere des Verstoßes und individueller Schuld können die Gerichte laut Bußgeldkatalog folgende Strafen verhängen:
- ein bis drei Monate Fahrverbot,
- den Entzug der Fahrerlaubnis, wobei nach Ablauf der Sperrfrist ein neuer Führerschein beantragt werden muss,
- Geldstrafen entsprechend der individuellen Einkommensverhältnisse (Staffelung von fünf bis 360 Tagessätzen zu 1 bis 5.000 Euro) oder
- eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Bußgeldkatalog bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Sie sind innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell gefahren und mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung erwischt worden? In unserem aktuellen Bußgeldkatalog 2014 finden Sie alle Bußgelder, Punkte und Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Geschwindigkeitsüberschreitung Außerorts
|
Bußgeld
|
Punkte
|
Fahrverbot
|
---|---|---|---|
bis 10 km/h | 10 EUR | ||
11 bis 15 km/h | 20 EUR | ||
16 bis 20 km/h | 30 EUR | ||
21 bis 25 km/h | 70 EUR | 1 | |
26 bis 30 km/h | 80 EUR | 1 | |
31 bis 40 km/h | 120 EUR | 1 | |
41 bis 50 km/h | 160 EUR | 2 | 1 Monat |
51 bis 60 km/h | 240 EUR | 2 | 1 Monat |
61 bis 70 km/h | 440 EUR | 2 | 2 Monate |
über 70 km/h | 600 EUR | 2 | 3 Monate |
Geschwindigkeitsüberschreitung Innerorts
|
Bußgeld
|
Punkte
|
Fahrverbot
|
---|---|---|---|
bis 10 km/h | 15 EUR | ||
11 bis 15 km/h | 25 EUR | ||
16 bis 20 km/h | 35 EUR | ||
21 bis 25 km/h | 80 EUR | 1 | |
26 bis 30 km/h | 100 EUR | 1 | |
31 bis 40 km/h | 160 EUR | 2 | 1 Monat |
41 bis 50 km/h | 200 EUR | 2 | 1 Monat |
51 bis 60 km/h | 280 EUR | 2 | 2 Monate |
61 bis 70 km/h | 480 EUR | 2 | 3 Monate |
über 70 km/h | 680 EUR | 2 | 3 Monate |
Tatbestand
|
Bußgeld
|
Punkte
|
Fahrverbot
|
Bemerkung
|
---|---|---|---|---|
Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigtem Bereich nicht eingehalten, sofern nicht mehr als 10 km/h zu schnell (PKW) | 20 EUR | |||
Nicht angepasstes Tempo trotz Bahnübergängen, besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen oder bei schlechten Sichtverhältnissen | 100 EUR | 1 | ||
Nicht angepasstes Tempo trotz Bahnübergängen, besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen oder bei schlechten Sichtverhältnissen mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 120 EUR | 1 | ||
Nicht angepasstes Tempo trotz Bahnübergängen, besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen oder bei schlechten Sichtverhältnissen mit Sachbeschädigung | 145 EUR | 1 | ||
Unfall aufgrund von nicht angepasstem Tempo verursacht | 35 EUR | |||
Kinder, Hilfsbedürftige und Ältere gefährdet durch zu hohes Tempo, mangelnde Bremsbereitschaft oder ungenügenden Seitenabstand | 80 EUR | 1 | ||
Ohne triftigen Grund so langsam gefahren, dass der reibungslose Verkehrsfluss behindert wurde | 20 EUR | |||
Illegale Kraftfahrzeugrennen als Teilnehmer | 400 EUR | 2 | 1 Monat | |
Illegale Kraftfahrzeugrennen als Veranstalter | 500 EUR | |||
Radarwarn- oder Laserstörgerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt | 75 EUR | 1 | zusätzlich Beschlagnahme und Vernichtung des Gerätes möglich |
Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog
Dieser Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog ist ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer. Es handelt sich nicht um einen amtlichen Text. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebotes ist ausgeschlossen. Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Kraftfahrt-Bundesamtes.
|
|
Geschwindigkeit Vorfahrt/Vorfahrtszeichen |
Punkteregelung bei Fahrerflucht Überholen Fahrzeugmängel Handyverbot Gurtanlege- und Kindersicherungspflicht Versäumen der Hauptuntersuchung Sonstige Verkehrsverstöße Alkohol |
Geschwindigkeit |
Mit zu hoher, nicht angepaßter Geschwindigkeit gefahren, trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel oder Glatteis) |
Euro 100 |
Punkte 3 |
||||||
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenkraftwagen oder mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem zul. Gesamtgewicht bis 3,5 t überschritten: |
||||||||
Euro |
Punkte |
Fahrverbot/ |
||||||
in km/h |
innerorts |
außerorts |
innerorts |
außerorts |
innerorts |
außerorts |
||
bis 10 |
15 |
10 |
||||||
11-15 |
25 |
20 |
||||||
16-20 |
35 |
30 |
||||||
21-25 |
80 |
70 |
1 |
1 |
||||
26-30 |
100 |
80 |
3 |
3 |
||||
31-40 |
160 |
120 |
3 |
3 |
1 |
|||
41-50 |
200 |
160 |
4 |
3 |
1 |
1 |
||
51-60 |
280 |
240 |
4 |
4 |
2 |
1 |
||
61-70 |
480 |
440 |
4 |
4 |
3 |
2 |
||
über 70 |
680 |
600 |
4 |
4 |
3 |
3 |
Vorfahrt/Vorfahrtszeichen |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet |
100 |
3 |
Beim Einfahren in eine Autobahn oder Kraftfahrtstraße Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet |
75 |
3 |
Stoppschild nicht beachtet und dadurch einen anderen gefährdet |
50 |
3 |
Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren |
10 |
|
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Fahrverbot |
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Meter |
|||
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h weniger als |
|||
|
75 |
1 |
|
|
100 |
2 |
|
|
160 |
3 |
|
|
240 |
4 |
1* |
|
320 |
4 |
1* |
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h weniger als |
|||
|
100 |
2 |
|
|
180 |
3 |
|
|
240 |
4 |
1
|
|
320 |
4 |
2 |
|
400 |
4 |
3 |
* soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt |
Abbiegen |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet |
70 |
1 |
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet |
70 |
2 |
Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet |
70 |
2 |
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder beim Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet |
80 |
2 |
Autobahn |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Fahrverbot |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren |
|||
|
75 |
4 |
|
|
130 |
4 |
|
|
200 |
4 |
1 |
Seitenstreifen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt |
75 |
2 |
|
Auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen Fahrzeug geparkt |
70 |
2 |
Straftat |
Punkte |
Freiheitsstrafe |
Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder der Versuch, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. |
7 |
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis |
Rote Ampel |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Fahrverbot |
Ampel bei "Rot" überfahren |
90 |
3 |
|
Ampel bei "Rot" überfahren mit Gefährdung |
200 |
4 |
1 |
Ampel bei "Rot" überfahren mit Sachbeschädigung |
240
|
4
|
1
|
Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren |
200 |
4 |
1 |
Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" mit Gefährdung überfahren |
320 |
4 |
1 |
Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" mit Sachbeschädigung überfahren |
360
|
4
|
1
|
Grünpfeil |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil |
||
|
70 |
3 |
|
100 |
3 |
|
||
|
100 |
3 |
|
150 |
3 |
Fußgängerüberweg |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
An einem Fußgängerüberweg, den ein bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt |
80 |
4 |
Punkteregelung bei Fahrerflucht |
Tatbestand |
Punkte |
Fahrerflucht bei tätiger Reue, wenn das Gericht die Strafe mildert oder von Strafe absieht |
5 |
Sonstige Fälle der Fahrerflucht |
7 |
Überholen |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Fahrverbot |
Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (VZ 276, 277) |
70 |
1 |
|
Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet |
80 |
2 |
|
Innerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt |
30
|
||
Innerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt - mit Sachbeschädigung |
35
|
||
Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt |
100 |
3 |
|
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war oder bei unklarer Verkehrslage |
100 |
3 |
|
|
250 |
4 |
|
|
300 |
4 |
1 |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Fahrzeugmängel |
||
Amtliches Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen |
50
|
1
|
|
50 |
3 |
|
75 |
3 |
|
90 |
3 |
|
135 |
3 |
Handyverbot |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Missachtung des Verbotes zur Benutzung von Handys während der Fahrt: |
||
|
40 |
1 |
|
25 |
- |
Als vorsätzlicher Verstoß nicht im Bußgeldkatalog geregelt; Sanktionshöhe im Einvernehmen zwischen Ländern und Bund festgelegt. |
Gurtanlege- und Kindersicherungspflicht |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Mitnahme eines Kindes ohne Verwendung einer Rückhalteeinrichtung |
||
|
40 |
1 |
|
50 |
1 |
Mitnahme eines Kindes bei nicht vorschriftsmäßiger Sicherung, aber Verwendung einer Rückhalteinrichtung |
||
|
30 |
- |
|
35 |
- |
Sicherheitsgurt nicht angelegt, auch in Bussen (Fahrgast) |
30 |
- |
Versäumen der Hauptuntersuchung< |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt |
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Lkw, Busse und andere Kfz, für die Sicherheitsprüfungen vorgesehen sind |
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Fristüberschreitung |
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15 |
- |
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25 |
- |
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40 |
1 |
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75 |
2 |
Pkw und Krafträdern sowie sonstigen Kfz |
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Fristüberschreitung |
||
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15 |
- |
|
25 |
- |
|
40 |
2 |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen |
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80 |
2 |
|
80 |
1 |
Tatbestand |
Euro |
Punkte |
Sonntagsfahrverbot für LKW: |
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Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren |
75 |
1 |
Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet |
380 |
1 |
Alkoholgehalt im Blut |
Wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen |
Wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen |
Wenn es zu einem Unfall kommt |
Ab 0,3 ? |
7 Punkte
GOF |
7 Punkte
GOF |
|
Ab 0,5 ? |
4 Punkte
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7 Punkte |
7 Punkte |
Ab 1,1 ? |
7 Punkte |
7 Punkte
GOF |
7 Punkte
GOF < |
Anzahl Punkte |
< |
Geldbuße |
Fahrverbot (bis 3 Monate) |
GOF |
Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) |